Kündigungsgründe

Wer möglichst schnell den Arbeitsplatz wechseln möchte, kann mit dem Unternehmen einen Aufhebungsvertrag vereinbaren. In der Praxis wird schließlich kaum ein Unternehmen versuchen, einen wechselwilligen Arbeitnehmer gegen den Willen im Unternehmen zu halten.

eakkaluktemwanich/shutterstock.com
.
Berufseinstieg

sdf sdf dsf

.
Berufseinstieg

Devisen: Der Blick fürs Detail

Kündigungsgründe und ordentliche und außerordentliche Kündigung

Arbeitnehmer können unter Wahrung der Kündigungsfrist das Arbeitsverhältnis kündigen (ordentliche Kündigung). Hierfür ist kein Kündigungsgrund notwendig. Der Arbeitgeber hingegen muss eine Kündigung begründen, wenn der betroffene Mitarbeiter bereits sechs oder mehr Monate angestellt ist. Erst mit Ablauf dieser Frist gilt das Kündigungsschutzgesetz

Kündigungsgründe für eine Kündigung durch den Arbeitgeber können sein:

Aktuelle Jobs auf staufenbiel.de

TOYOTA

Sales and Market Data Specialist (m/w/d)

FERCHAU GmbH

Projektmanager (m/w/d) für Öl- und Gasförderanlagen

Blue Ocean Entertainment

Volontär (m/w/d) für unseren Action-Bereich

  • Gründe in der Person des Arbeitnehmers
  • Krankheitsbedingte Kündigung
  • Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers
  • Dringende betriebliche Erfordernisse

Fristlose und betriebsbedingte Kündigung

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch fristlos kündigen (außerordentliche Kündigung). Für eine solche außerordentliche Kündigung gibt es jedoch hohe rechtliche Hürden. Erst bei erheblichem Fehlverhalten des Arbeitgebers und nach entsprechender Abmahnung kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer fristlos kündigen. Diebstahl von Firmeneigentum, z.B. ein Griff in die Firmenkasse, ist immer ein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung. 

Ein Sonderfall der außerordentlichen Kündigung ist die betriebsbedingte Kündigung, bei der dann je nach Betriebsgröße weitere Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes Anwendung finden.

Probezeit und befristete Arbeitsverträge

Im Arbeitsvertrag kann eine Probezeit festgeschrieben werden. Diese darf per Gesetz maximal sechs Monate betragen. In der Probezeit gelten die oben genannten Regelungen nicht. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis in der Probezeit mit einer Frist von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen kündigen.

Befristete Arbeitsverträge enden automatisch mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Vor Ablauf des vereinbarten Zeitraums kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur außerordentlich – also mit triftigem Grund – kündigen (Ausnahme: Probezeit). Die ordentliche Kündigung steht während einer befristeten Anstellung nur dem Arbeitnehmer offen.

Was dich noch zum Thema Kündigung interessieren könnte:

So kündigst du richtig: 5 TippsKündigungsschutz​​​​​​​Kündigung in der ProbezeitGekündigt: AbfindungMietvertrag kündigen: So geht's mit unserem MusterKündigungsfristen beim MietvertragHandyvertrag kündigen leicht gemacht - Das Muster zum downloaden Abonnenment kündigen - und jetzt?

Ähnliche Artikel

.
Life @ Work

Manipulieren und tricksen im Job: So bekommst du, was du willst

Um deine Ziele zu erreichen, braucht es ab und an die Hilfe von anderen. Die fünf besten Tricks, mit denen du (fast) immer bekommst, was du willst. Ab...

.
Life @ Work

Der Chef-Code: Wer schafft es nach ganz oben?

Leistung alleine bringt dich nicht in die Chef-Etage. In der Männer-Welt der Bosse sind Strategie und lautes Trommeln gefragt. Management-Trainerin Si...

.
Life @ Work

Die Abmahnung im Arbeitsrecht

Eine Abmahnung ist ein Hinweis auf ein Fehlverhalten, das nicht toleriert werden kann. Wird dieses Fehlverhalten trotzdem fortgesetzt, drohen Konseque...