Syndikusanwälte - neues Gesetz regelt Status und Rentenversicherungspflicht

Seit dem 1. Januar 2016 ist der Status des Syndikusanwalts neu geregelt. Armin Dieter Schmidt, Syndikus bei anwalt.de, erklärt, was sich für Unternehmensanwälte ändert und was gerade Berufseinsteiger beachten sollten.

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Devisen: Der Blick fürs Detail

Herr Schmidt, was genau verbirgt sich hinter der Berufsbezeichnung des Syndikusrechtsanwalts?Als Syndikus bzw. Syndika wurden auch vor der Neuregelung schon Rechtsanwälte bezeichnet, die als angestellte Anwälte bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber arbeiten. Sie grenzen sich so von selbstständig tätigen oder in einer Kanzlei angestellten Rechtsanwälten ab. Dabei haben sie anders als die ebenfalls in Unternehmen und Verbänden angestellten Justitiare eine Anwaltszulassung.

Worin genau besteht die zulassungsfähige anwaltliche Tätigkeit bei einem Unternehmen?Was in diesem Zusammenhang als anwaltliche Tätigkeit gilt, ist jetzt ausdrücklich festgelegt. Grundsätzlich geht es darum, dass Syndizi fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auftreten können, möglichst vergleichbar mit anderen beratenden Rechtsanwälten. Dazu führt das Gesetz vier konkrete Punkte an:

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  1. "die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
  2. die Erteilung von Rechtsrat,
  3. die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
  4. die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten."

Diese Punkte sind inhaltlich nicht neu. Sie wurden früher bereits für einige Zeit von der Rentenversicherung bei der Entscheidung über die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht herangezogen. Wie damit zukünftig genau umgegangen wird und wie streng ein möglicher Prüfungsmaßstab sein wird, muss aber erst die Zeit zeigen.

Was hat sich denn durch das neue Gesetz geändert?Bisher war der Status von Syndikusanwälten gesetzlich weitgehend ungeregelt und dementsprechend umstritten. Jetzt gibt es eine - in Paragraph 46a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) festgelegte - eigene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt. Dadurch soll die Zugehörigkeit der Syndizi zum Stand der Rechtsanwälte gestärkt und ihr Status geklärt werden. Ausgangspunkt der Reform war die Weigerung der Deutschen Rentenversicherung, Syndikusanwälte von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien. Das hatte dazu geführt, dass sie teilweise doppelt Rentenbeiträge zahlen mussten.

Wie sind die Auswirkungen auf die Sozialversicherung und Rente der Anwälte?Als Angestellte sind Syndikusanwälte anders als ihre selbstständigen Kollegen gesetzlich unfall-, kranken-, pflege- und arbeitslosen- und rentenversichert. Bei der Rentenversicherung gibt es allerdings eine Besonderheit: Mit der Zulassung zur Anwaltschaft durch die Rechtsanwaltskammer ist eine Mitgliedschaft im zuständigen Anwaltsversorgungswerk verbunden. Damit müssten Syndikusrechtsanwälte grundsätzlich zwei Beiträge bezahlen: einen an das Versorgungswerk und einen an die gesetzlichen Rentenkasse. Nach der Neuregelung erfolgt nun im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine Anhörung des Rentenversicherungsträgers durch die Rechtsanwaltskammer. Ein gesonderter Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht dürfte danach zukünftig nicht mehr erforderlich sein. Altersvorsorgebeträge sollen dann nur noch einmal, und zwar an das anwaltliche Versorgungswerk, gezahlt werden.

Was muss ich beachten, wenn ich als junger Anwalt jetzt neu in einem Unternehmen anfange?Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung muss sowohl vertraglich als auch tatsächlich gewährleistet sein. Das sollte bestenfalls schon im Bewerbungsverfahren, spätestens jedoch mit dem Abschluss des Arbeitsvertrags geklärt werden. Für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist ein Antrag bei der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer zu stellen. Eine Berufshaftpflichtversicherung ist im Gegensatz zu anderen Anwälten nicht erforderlich. Wie genau der Antrag auszusehen hat und wie das Zulassungsverfahren anschließend abläuft, kann sich zwischen den einzelnen Kammern unterscheiden. Im Zweifel sollte man sich rechtzeitig bei der zuständigen Kammer informieren, wie das Zulassungsverfahren konkret abläuft, welche individuellen Voraussetzungen gelten und welche ergänzenden Maßnahmen gegebenenfalls erforderlich sind.

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